Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-05-14, 17 Sa 228/97

17 Sa 228/97Tribunal du travail14 mai 1997

Regest

I. 1. Ist im Arbeitsvertrag ein Grundgehalt nach der Vg.-Gruppe LBO 10/5 vereinbart, liegt jedenfalls dann eine dynamische Verweisung vor, wenn dem Arbeitgeber die Pflicht zur Angleichung der Vergütung an die Bezüge vergleichbarer Landesbeamter ohnehin öffentlich-rechtlich (§ 6 Abs. 6 TÜV-VO) vorgegeben ist und dies auch jahrelang gehandhabt wurde. Einer ausdrücklichen Jeweiligkeitsklausel bedarf es dann nicht. 2. Dies gilt erst recht für weitere Vergütungsbestandteile, die in Höhe der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung zugesagt wurden. II. Beide Anspruchspositionen können durch eine Betriebsvereinbarung weder abgelöst noch sonstwie beschränkt, etwa eingefroren werden (im Anschluß an BAG Urteil vom 21.09.1989 - 1 AZR 454/88 - AP Nr. 43 zu § 77 BetrVG 1972).

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 228/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-05-14

Aktenzeichen: 17 Sa 228/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0514.17SA228.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: § 133, 157 BGB, § 77 Abs. 4 u. 6, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, § 4 Abs. 1 u. 5 TVG, § 6 Abs. 6 TÜV VO (NRW)

Leitsätze

I. 1. Ist im Arbeitsvertrag ein Grundgehalt nach der Vg.-Gruppe LBO 10/5 vereinbart, liegt jedenfalls dann eine dynamische Verweisung vor, wenn dem Arbeitgeber die Pflicht zur Angleichung der Vergütung an die Bezüge vergleichbarer Landesbeamter ohnehin öffentlich-rechtlich (§ 6 Abs. 6 TÜV-VO) vorgegeben ist und dies auch jahrelang gehandhabt wurde. Einer ausdrücklichen Jeweiligkeitsklausel bedarf es dann nicht. 2. Dies gilt erst recht für weitere Vergütungsbestandteile, die in Höhe der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung zugesagt wurden. II. Beide Anspruchspositionen können durch eine Betriebsvereinbarung weder abgelöst noch sonstwie beschränkt, etwa eingefroren werden (im Anschluß an BAG Urteil vom 21.09.1989 - 1 AZR 454/88 - AP Nr. 43 zu § 77 BetrVG 1972).

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts

Wuppertal vom 19.12.1996 - 2 Ca 3449/96 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, daß Vergütungsansprüche des Klägers durch die Betriebsvereinbarung vom 13.12.1995 nicht ge-

ändert worden sind, die im einzelnen dahingehen, daß der

beklagte Verein verpflichtet ist, an den Kläger Vergütung

nach Maßgabe der Besoldungsgruppe A 13 der LBO NRW

in der jeweils geltenden Fassung und zudem Vergütung

i. H. der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial-

versicherung (Arbeitslosen-, Unfall- und Rentenver-

sicherung), jeweils in der sich aus seinen monatlichen

Bruttobezügen ergebenden Höhe zu zahlen.

II. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der beklagte

Verein, die erstinstanzlichen Kosten tragen der

Kläger zu 29/30 und der beklagte Verein zu 1/30.

III. Die Revision wird zugelassen.

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