7 Ta 3/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-06-06, 7 Ta 3/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-06-06, 7 Ta 3/97
7 Ta 3/97Tribunal du travail6 juin 1997
Regest
Werden nicht anhängige Ansprüche in einem gerichtlichen Vergleich mit verglichen, so entsteht nach deren Wert eine 15/10-Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (unter Berück sichtigung von § 13 Abs. 3 BRAGO) auch dann, wenn für den Mehrvergleich Prozeßkostenhilfe bean tragt und bewilligt worden ist.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 3/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-06-06
Aktenzeichen: 7 Ta 3/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0606.7TA3.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: §§ 23 Abs. 1; 128 BRAGO
Leitsätze
Werden nicht anhängige Ansprüche in einem gerichtlichen Vergleich mit verglichen, so entsteht nach deren Wert eine 15/10-Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (unter Berück sichtigung von § 13 Abs. 3 BRAGO) auch dann, wenn für den Mehrvergleich Prozeßkostenhilfe bean tragt und bewilligt worden ist.
Tenor
Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts H.
wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Solingen
vom 22.11.1996 aufgehoben.
Auf seine Erinnerung wird die Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Solingen
angewiesen, dem Rechtsanwalt H. aus
der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen
weitere 242,50 DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer
auf diesen Betrag festzusetzen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei;
Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 278,88 DM.
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