Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-09-09, 8 Sa 756/97

8 Sa 756/97Tribunal du travail9 sept. 1997

Regest

Ein Sargträger, der 6 Jahre lang jeden Morgen sich auf dem Hauptfriedhof einfindet, um dort die Terminsliste für den Folgetag in Empfang zu nehmen und anschließend die ihm zugeteilte Kolonne mit einem firmeneigenen Fahrzeug in firmeneigener Kleidung zur Verrichtung der Dienste zu den Beerdigungen auf den Vorortfriedhöfen zu fahren, ist unter den hier vorliegenden Voraussetzungen auch dann Arbeitnehmer,wenn er auf Betreiben der Arbeitgeberin ein entsprechendes Gewerbe angemeldet hat.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 Sa 756/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-09-09

Aktenzeichen: 8 Sa 756/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0909.8SA756.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 611 BGB

Leitsätze

Ein Sargträger, der 6 Jahre lang jeden Morgen sich auf dem Hauptfriedhof einfindet, um dort die Terminsliste für den Folgetag in Empfang zu nehmen und anschließend die ihm zugeteilte Kolonne mit einem firmeneigenen Fahrzeug in firmeneigener Kleidung zur Verrichtung der Dienste zu den Beerdigungen auf den Vorortfriedhöfen zu fahren, ist unter den hier vorliegenden Voraussetzungen auch dann Arbeitnehmer,wenn er auf Betreiben der Arbeitgeberin ein entsprechendes Gewerbe angemeldet hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Krefeld vom 21.03.1997 - 5 Ca 3849/96 - wird auf Kosten der

Beklagten zurückgewiesen.

Streitwert: 11.579,70 DM.

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