1 Ta 321/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-10-21, 1 Ta 321/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-10-21, 1 Ta 321/97
1 Ta 321/97Tribunal du travail21 oct. 1997
Regest
Die Büroangestellte eines Rechtsanwalts ist keine "zuverlässige Stelle", bei der der Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, daß er verläßlich beraten wird.Hat ein Arbeitnehmer, der die Klagefrist nicht kennt, innerhalb dieser Frist mit einer Angestellten eines Rechtsanwaltsbüros einen Besprechungstermin vereinbart, der außerhalb der Klagefrist liegt, rechtfertigt dies die nachträgliche Klagezulassung nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Angestellte bei dem Arbeitnehmer durch gezielte Fragen - etwa nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung - den Eindruck erweckt hat, sie sei sachkundig.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 1 Ta 321/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-10-21
Aktenzeichen: 1 Ta 321/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:1021.1TA321.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Leitsätze
Die Büroangestellte eines Rechtsanwalts ist keine "zuverlässige Stelle", bei der der Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, daß er verläßlich beraten wird.Hat ein Arbeitnehmer, der die Klagefrist nicht kennt, innerhalb dieser Frist mit einer Angestellten eines Rechtsanwaltsbüros einen Besprechungstermin vereinbart, der außerhalb der Klagefrist liegt, rechtfertigt dies die nachträgliche Klagezulassung nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Angestellte bei dem Arbeitnehmer durch gezielte Fragen - etwa nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung - den Eindruck erweckt hat, sie sei sachkundig.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Krefeld vom 19.8.1997 - 2 Ca 1102/97- wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 14295,00 DM festgesetzt.
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