11 Sa 1053/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-10-22, 11 Sa 1053/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-10-22, 11 Sa 1053/97
11 Sa 1053/97Tribunal du travail22 oct. 1997
Regest
1. Bezieht ein Arbeitnehmer bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit auf seinen Antrag hin nach Aussteuerung durch die Krankenkasse Arbeitslosengeld nach den §§ 105 a, 101 AFG, ist davon auszugehen, daß die Parteien stillschweigend das Ruhen des Arbeitsverhält nisses vereinbart haben (wie BAG vom 09.08.1995 - 10 AZR 539/94 - EzA § 611 BGB Grati fikation, Prämie Nr. 130).2. Am Fortbestand dieser stillschweigenden Ruhensvereinbarung ändert die rückwir kende Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit nichts (im Anschluß an BAG vom 09.08.1995 - 10 AZR 939/94 - EEK I/1172).3. Zwar mag der Bezug von Arbeitslosengeld nach den §§ 105 a, 101 AFG das fortbeste hende Arbeitsverhältnis so lockern, daß ein Arbeitsverhältnis i. S. der tarifli chen Sonderzahlungsbestimmung nicht mehr anzunehmen ist und der Arbeitnehmer deshalb, weil die Gleich stellung dieses Falles mit demjenigen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses u. a. wegen Zuerkennung der Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit geboten ist, die hierfür vorgesehene volle Jahressonderzahlung beanspruchen kann (hierzu BAG vom 10.04.1996 - 10 AZR 600/95 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 142). Das kann jedoch dann nicht gelten, wenn der Tarif vertrag über eine Sonderzahlung ausdrücklich einen Anspruchsausschluß bzw. eine -kürzung für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, vorsieht.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 1053/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-10-22
Aktenzeichen: 11 Sa 1053/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:1022.11SA1053.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: § 611 BGB Gratifikation; AFG §§ 101, 105 a, Tarifvertrag über eine besondere Zahlung vom 12.09.1996 für die im Fahrgebiet der mitteleuropäischen Wasserstraßen, mit Ausnahme der Donau, beschäftigten Besatzungsmitglieder
Leitsätze
- Bezieht ein Arbeitnehmer bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit auf seinen Antrag hin nach Aussteuerung durch die Krankenkasse Arbeitslosengeld nach den §§ 105 a, 101 AFG, ist davon auszugehen, daß die Parteien stillschweigend das Ruhen des Arbeitsverhält nisses vereinbart haben (wie BAG vom 09.08.1995 - 10 AZR 539/94 - EzA § 611 BGB Grati fikation, Prämie Nr. 130).2. Am Fortbestand dieser stillschweigenden Ruhensvereinbarung ändert die rückwir kende Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit nichts (im Anschluß an BAG vom 09.08.1995 - 10 AZR 939/94 - EEK I/1172).3. Zwar mag der Bezug von Arbeitslosengeld nach den §§ 105 a, 101 AFG das fortbeste hende Arbeitsverhältnis so lockern, daß ein Arbeitsverhältnis i. S. der tarifli chen Sonderzahlungsbestimmung nicht mehr anzunehmen ist und der Arbeitnehmer deshalb, weil die Gleich stellung dieses Falles mit demjenigen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses u. a. wegen Zuerkennung der Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit geboten ist, die hierfür vorgesehene volle Jahressonderzahlung beanspruchen kann (hierzu BAG vom 10.04.1996 - 10 AZR 600/95 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 142). Das kann jedoch dann nicht gelten, wenn der Tarif vertrag über eine Sonderzahlung ausdrücklich einen Anspruchsausschluß bzw. eine -kürzung für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, vorsieht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 03.06.1997 - 2 Ca 973/97 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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