8 Sa 1358/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-11-25, 8 Sa 1358/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-11-25, 8 Sa 1358/97
8 Sa 1358/97Tribunal du travail25 nov. 1997
Regest
Wird ein Fuhrpark als Betriebsabteilung gem. § 613 a BGB veräußert und widerspricht ein dort beschäftigtes Betriebsratsmitglied dem Übergang des Arbeitsverhältnisses, so ist § 15 Abs. 5 KSchG analog anwendbar. Die Weiterführung des Betriebsratsamtes stellt einen sachlichen Grund für einen solchen Widerspruch gegen einen Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber dar mit der Folge, daß der Arbeitgeber gegebenenfalls sogar einen geringwertigeren Arbeitsplatz für das Betriebsratsmitglied freikündigen muß, es sei denn, im Rahmen der Interessenabwägung wäre festzustellen, daß die sozialen Belange des hiervon betroffenen Arbeit-nehmers in erheblichem Maße die des durch § 15 KSchG geschützten Arbeitnehmers überwiegen.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 Sa 1358/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-11-25
Aktenzeichen: 8 Sa 1358/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:1125.8SA1358.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 15 Abs. 5 KSchG
Leitsätze
Wird ein Fuhrpark als Betriebsabteilung gem. § 613 a BGB veräußert und widerspricht ein dort beschäftigtes Betriebsratsmitglied dem Übergang des Arbeitsverhältnisses, so ist § 15 Abs. 5 KSchG analog anwendbar. Die Weiterführung des Betriebsratsamtes stellt einen sachlichen Grund für einen solchen Widerspruch gegen einen Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber dar mit der Folge, daß der Arbeitgeber gegebenenfalls sogar einen geringwertigeren Arbeitsplatz für das Betriebsratsmitglied freikündigen muß, es sei denn, im Rahmen der Interessenabwägung wäre festzustellen, daß die sozialen Belange des hiervon betroffenen Arbeit-nehmers in erheblichem Maße die des durch § 15 KSchG geschützten Arbeitnehmers überwiegen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 03.07.1997
- 4 Ca 793/97 - abgeändert.
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen
den Parteien durch die Kündigung seitens der Beklagten
vom 25.04.1997 zum 31.07.1997 nicht aufgelöst worden
ist, sondern ungekündigt fortbesteht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten
auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: 18.300,-- DM.
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