Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-01-08, 7 Ta 372/97

7 Ta 372/97Tribunal du travail8 janv. 1998

Regest

Anwaltsgebühren entstehen erst, wenn der Anwalt eine denGebührentatbestand auslösende Tätigkeit entwickelt hat. Die bloße Beauftragung des erstinstanzlichen Anwalts für die Berufungsinstanz zur Abwehr der gegnerischen Berufung reicht nicht aus.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 372/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-01-08

Aktenzeichen: 7 Ta 372/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0108.7TA372.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: §§ 103, 104 ZPO; 32 BRAGO

Leitsätze

Anwaltsgebühren entstehen erst, wenn der Anwalt eine denGebührentatbestand auslösende Tätigkeit entwickelt hat. Die bloße Beauftragung des erstinstanzlichen Anwalts für die Berufungsinstanz zur Abwehr der gegnerischen Berufung reicht nicht aus.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Krefeld vom 04.12.1996 abgeändert, soweit das Arbeitsgericht an dem Kläger zu erstattenden Kosten mehr als 120,75 DM nebst 4% Zinsen aus diesem Betrag ab dem 12.08.1996 festgesetzt hat. Wegen des Mehrbetrages wird der Antrag des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 7/9, der Beklagte zu 2/9; die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger in vollem Umfang zu tragen.

Beschwerdewert: 422,40 DM.

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