Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-04-23, 13 Sa 2064/97

13 Sa 2064/97Tribunal du travail23 avr. 1998

Regest

In Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.05.1997 10 AZR 580/96 ist davon auszugehen, daß die Unterscheidung zwischen ausschließlich beamtenkategorisierten und mischkategorisierten Arbeitsposten im Tarifvertrag keine Grundlage findet.Eine Schlechterstellung des Angestellten gegenüber dem Beamten soll vermieden werden, wenn der Angestellte auf einem Arbeitsposten eingesetzt wird, auf dem auch ein Beamter eingesetzt ist.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Sa 2064/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-04-23

Aktenzeichen: 13 Sa 2064/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0423.13SA2064.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: Tarifvertrag Nr. 418 / Angestellte der Deutschen Telekom Abschnitt II § 3 Abs. 1 der Anlage 2

Leitsätze

In Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.05.1997 10 AZR 580/96 ist davon auszugehen, daß die Unterscheidung zwischen ausschließlich beamtenkategorisierten und mischkategorisierten Arbeitsposten im Tarifvertrag keine Grundlage findet.Eine Schlechterstellung des Angestellten gegenüber dem Beamten soll vermieden werden, wenn der Angestellte auf einem Arbeitsposten eingesetzt wird, auf dem auch ein Beamter eingesetzt ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld

vom 30.09.1997 - 2 Ca 802/97 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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