12 (13) Sa 237/98•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-05-13, 12 (13) Sa 237/98
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-05-13, 12 (13) Sa 237/98
12 (13) Sa 237/98Tribunal du travail13 mai 1998
Regest
1. Der Arbeitgeber hat unter den vergleichbaren Arbeitnehmern zunächst eine Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG zu treffen. Nur soweit durch die danach schutzwürdigen Arbeitnehmer die berechtigten betrieblichen Interessen nicht abgedeckt werden, kommt nach Satz 2 die Weiterbeschäftigung von sozial weniger schutzwürdigen Arbeitnehmern in Betracht.2. Ist der Arbeitgeber bei den Auswahlüberlegungen falsch verfahren, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Auswahlentscheidung i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG fehlerhaft bzw. i.S. von § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG grob fehlerhaft ist. Der Arbeitgeber kann diese Vermutung entkräften, indem er die ausreichende Berücksichtigung der sozialen Grunddaten des Satzes 1 oder die tatbestandlichen Voraussetzungen der Option des Satzes 2 näher darlegt.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 (13) Sa 237/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-05-13
Aktenzeichen: 12 (13) Sa 237/98
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0513.12.13SA237.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 1 KSchG n. F., Art. 3, Art. 12, Art. 20 GG
Leitsätze
- Der Arbeitgeber hat unter den vergleichbaren Arbeitnehmern zunächst eine Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG zu treffen. Nur soweit durch die danach schutzwürdigen Arbeitnehmer die berechtigten betrieblichen Interessen nicht abgedeckt werden, kommt nach Satz 2 die Weiterbeschäftigung von sozial weniger schutzwürdigen Arbeitnehmern in Betracht.2. Ist der Arbeitgeber bei den Auswahlüberlegungen falsch verfahren, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Auswahlentscheidung i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG fehlerhaft bzw. i.S. von § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG grob fehlerhaft ist. Der Arbeitgeber kann diese Vermutung entkräften, indem er die ausreichende Berücksichtigung der sozialen Grunddaten des Satzes 1 oder die tatbestandlichen Voraussetzungen der Option des Satzes 2 näher darlegt.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Wuppertal vom 09.12.1997 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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