Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-06-17, 12 Sa 520/98

12 Sa 520/98Tribunal du travail17 juin 1998

Regest

Sachverhalt:Der Kläger war vom 07.04.97 bis 02.09.97 bei dem Beklagten beschäftigt. Kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde er arbeitsunfähig krank. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte bis Juni 1998 fort. Der Kläger verlangt Urlaubsabgeltung. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; das LAG hat ihr im Umfang des noch offenen gesetzlichen Urlaubs stattgegeben.Leitsätze:1. Der nach § 7 Abs. 4 BUrlG entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch geht nicht dadurch unter, daß der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.03. des Folgejahres arbeitsunfähig krank ist (z. B. Kammer-Urteile v. 16.02.95, ZTR 95, 320, v. 15.09.94, AuR 95, 32, v. 16.09.93, LAGE § 7 BUrlG Übertragung Nr. 5; gegen die Rspr. d. BAG z. B. Urteil v. 20.01.98, AP Nr. 45 zu § 13 BUrlG).2. Zu den - auch sprachlichen - Schwierigkeiten am Urlaubsstandort Deutschland.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 520/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-06-17

Aktenzeichen: 12 Sa 520/98

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0617.12SA520.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 7 BUrlG, Art. 9 IAO-Übereinkommen Nr. 132

Leitsätze

Sachverhalt:Der Kläger war vom 07.04.97 bis 02.09.97 bei dem Beklagten beschäftigt. Kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde er arbeitsunfähig krank. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte bis Juni 1998 fort. Der Kläger verlangt Urlaubsabgeltung. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; das LAG hat ihr im Umfang des noch offenen gesetzlichen Urlaubs stattgegeben.Leitsätze:1. Der nach § 7 Abs. 4 BUrlG entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch geht nicht dadurch unter, daß der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.03. des Folgejahres arbeitsunfähig krank ist (z. B. Kammer-Urteile v. 16.02.95, ZTR 95, 320, v. 15.09.94, AuR 95, 32, v. 16.09.93, LAGE § 7 BUrlG Übertragung Nr. 5; gegen die Rspr. d. BAG z. B. Urteil v. 20.01.98, AP Nr. 45 zu § 13 BUrlG).2. Zu den - auch sprachlichen - Schwierigkeiten am Urlaubsstandort Deutschland.

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wesel vom 11.02.1998 wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger DM 610,56 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 16.01.1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 11/14 und der Beklagte zu 3/14 zu tragen.

Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

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