Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-07-23, 7 Ta 209/98

7 Ta 209/98Tribunal du travail23 juil. 1998

Regest

Ein Haftbefehl (Ersatzzwangshaft gem. § 888 ZPO) kann nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, wenn es dem Schuldnerein Leichtes wäre, der titulierten Verpflichtung (hier: Erteilung von Lohnab-rechnungen) nachzukommen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 209/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-07-23

Aktenzeichen: 7 Ta 209/98

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0723.7TA209.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § § 888, 908 ZPO

Leitsätze

Ein Haftbefehl (Ersatzzwangshaft gem. § 888 ZPO) kann nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, wenn es dem Schuldnerein Leichtes wäre, der titulierten Verpflichtung (hier: Erteilung von Lohnab-rechnungen) nachzukommen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der

Beschluß des Arbeitsgerichts Essen vom 18.05.1998

aufgehoben.

Das Arbeitsgericht (Vorsitzender) wird angewiesen,

Haftbefehl zu erlassen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Beschwerdewert: 500,-- DM.

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