11 TaBV 44/98•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-09-04, 11 TaBV 44/98
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-09-04, 11 TaBV 44/98
11 TaBV 44/98Tribunal du travail4 sept. 1998
Regest
1. Ist in einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG rechtskräftig entschieden worden, daß die vom Arbeitgeber vorgebrachten Gründe eine außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG i. V. m. § 626 Abs. 1 BGB nicht rechtfertigen, ist hieran das Arbeitsgericht in einem nachfolgenden Zustimmungsersetzungsverfahren, das auf dieselben Kündigungsgründe gestützt wird, gebunden. 2. Diese Bindungswirkung tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber seinen erneuten Zustimmungsersetzungsantrag nach § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG mit neuen Tatsachen begründet, die einen wichtigen Grund i. S. von § 626 Abs. 1 BGB darstellen sollen. Hierfür reicht allerdings allein eine zwischenzeitlich erfolgte, zudem nicht rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Betriebsratsmitglieds nicht aus, wenn dem ersten Zustimmungsersetzungsantrag eine vom Arbeitgeber beabsichtigte Tatkündigung zugrunde lag.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 TaBV 44/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-09-04
Aktenzeichen: 11 TaBV 44/98
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0904.11TABV44.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: BGB § 626; KSchG § 15; BetrVG § 103, EGZPO § 14; ZPO § 322
Leitsätze
- Ist in einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG rechtskräftig entschieden worden, daß die vom Arbeitgeber vorgebrachten Gründe eine außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG i. V. m. § 626 Abs. 1 BGB nicht rechtfertigen, ist hieran das Arbeitsgericht in einem nachfolgenden Zustimmungsersetzungsverfahren, das auf dieselben Kündigungsgründe gestützt wird, gebunden. 2. Diese Bindungswirkung tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber seinen erneuten Zustimmungsersetzungsantrag nach § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG mit neuen Tatsachen begründet, die einen wichtigen Grund i. S. von § 626 Abs. 1 BGB darstellen sollen. Hierfür reicht allerdings allein eine zwischenzeitlich erfolgte, zudem nicht rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Betriebsratsmitglieds nicht aus, wenn dem ersten Zustimmungsersetzungsantrag eine vom Arbeitgeber beabsichtigte Tatkündigung zugrunde lag.
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluß des
Arbeitsgerichts Wuppertal vom 27.01.1998 - 8 BV 46/97 -
wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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