Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-01-21, 5 TaBV 87/98

5 TaBV 87/98Tribunal du travail21 janv. 1999

Regest

1. Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf möchte die Auffassung vertreten, daß sich aus § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte vom 28.10.1996 ( EBRG ) ein Anspruch des örtlichen Betriebsrates auf Auskunftserteilung und Vorlage von Unterlagen auch dann ergibt, wenn unklar ist, ob das um Auskunft angegangene Unternehmen ein herrschendes" im Sinne des § 6 EBRG ist.2. Der Europäische Gerichtshof wird gemäß Art. 177 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 2 EG-Vertrag zur Auslegung des Art. 117 EG-Vertrag, der Gemeinschaftscharta der Sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer vom 09.12.1989 und der Richtlinie 94/45 des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung folgender Fragen angerufen:a) Ist Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 94/45 EG des Rates vom 22.09.1994 dahingehend auszulegen, daß der dort geregelte Auskunftsanspruch schon dann besteht, wenn (noch) nicht feststeht, ob es in der Unternehmensgruppe gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b) Richtlinie 94/45/EG ein herrschendes Unternehmen im Sinne des Art. 3 Richtlinie 94/45/EG gibt?b) Falls die Frage zu a) bejaht wird: Umfaßt der Auskunftsanspruch des Art. 11 Abs. 1 und 2 Richtlinie 94/45/EG auch das Recht des Betriebsrates, Angaben vom befragten Unternehmen zu verlangen, die die Vermutungswirkung des Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 94/45/EG auslösen?`c) Schließt Art. 11 Abs. 1 und 2 Richtlinie 94/45/EG auch das Recht des Betriebsrates ein, vom Unternehmen die Aushändigung von Unterlagen zur Präzisierung und Erläuterung der Auskunft zu verlangen?

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 TaBV 87/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-01-21

Aktenzeichen: 5 TaBV 87/98

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0121.5TABV87.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: Richtlinie 94/45/EG,§§ 2, 5, 6 EBRG

Leitsätze

  1. Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf möchte die Auffassung vertreten, daß sich aus § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte vom 28.10.1996 ( EBRG ) ein Anspruch des örtlichen Betriebsrates auf Auskunftserteilung und Vorlage von Unterlagen auch dann ergibt, wenn unklar ist, ob das um Auskunft angegangene Unternehmen ein herrschendes" im Sinne des § 6 EBRG ist.2. Der Europäische Gerichtshof wird gemäß Art. 177 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 2 EG-Vertrag zur Auslegung des Art. 117 EG-Vertrag, der Gemeinschaftscharta der Sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer vom 09.12.1989 und der Richtlinie 94/45 des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung folgender Fragen angerufen:a) Ist Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 94/45 EG des Rates vom 22.09.1994 dahingehend auszulegen, daß der dort geregelte Auskunftsanspruch schon dann besteht, wenn (noch) nicht feststeht, ob es in der Unternehmensgruppe gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b) Richtlinie 94/45/EG ein herrschendes Unternehmen im Sinne des Art. 3 Richtlinie 94/45/EG gibt?b) Falls die Frage zu a) bejaht wird: Umfaßt der Auskunftsanspruch des Art. 11 Abs. 1 und 2 Richtlinie 94/45/EG auch das Recht des Betriebsrates, Angaben vom befragten Unternehmen zu verlangen, die die Vermutungswirkung des Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 94/45/EG auslösen?`c) Schließt Art. 11 Abs. 1 und 2 Richtlinie 94/45/EG auch das Recht des Betriebsrates ein, vom Unternehmen die Aushändigung von Unterlagen zur Präzisierung und Erläuterung der Auskunft zu verlangen?

Tenor

  1. Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf möchte die Auffassung vertreten, daß sich aus § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte vom 28.10.1996 ( EBRG ) ein Anspruch des örtlichen Betriebsrates auf Auskunftserteilung und Vorlage von Unterlagen auch dann ergibt, wenn unklar ist, ob das um Auskunft angegangene Unternehmen ein herrschendes im Sinne des § 6 EBRG ist.

  2. Der Europäische Gerichtshof wird gemäß Art. 177 Abs.1 Buchstabe a) und Abs. 2 EG-Vertrag zur Auslegung des Art. 117 EG-Vertrag, der Gemeinschafts-charta der Sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer vom 9.12.1989 und der Richtlinie 94/45 des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung folgender Fragen angerufen:

a) Ist Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 94/45 EG des Rates vom 22.09.1994 dahingehend auszulegen, daß der dort geregelte Auskunftsanspruch schon dann besteht, wenn (noch) nicht feststeht, ob es in der Unternehmensgruppe gemäß Art. 2 Abs.1 Buchstabe b) Richtlinie 94/45/EG ein herrschendes Unternehmen im Sinne des Art. 3 Richtlinie 94/45/EG gibt?

b) Falls die Frage zu a) bejaht wird:

Umfaßt der Auskunftsanspruch des Art. 11 Abs. 1 und 2 Richtlinie 94/45/EG auch das Recht des Betriebsrates, Angaben vom befragten Unternehmen zu verlangen, die die Vermutungswirkung des Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 94/45/EG auslösen?

c) Schließt Art. 11 Abs. 1 und 2 Richtlinie 94/45/EG auch das Recht des Betriebsrates ein, vom Unternehmen die Aushändigung von Unterlagen zur Präzisierung und Erläuterung der Auskunft zu verlangen?

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