Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-02-10, 17 Sa 809/98

17 Sa 809/98Tribunal du travail10 févr. 1999

Regest

Nimmt der Arbeitgeber geringfügig Beschäftigte i. S. von § 8 SGB IV von einer betrieblichen Altersversorgung aus, deren Zweck es ist, zeitgleich erworbene gesetzliche Grundversorgung aufzubessern, verstößt dies nicht gegen den arbeitsgerichtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.In Gesamtversorgungssystemen ist eine solche Ergänzungsfunktion Zweck der Betriebsrente vgl. zum öfftl. Dienst BAG, U. v. 27.02.1996 3 AZR 886/94 AP Nr. 28 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung. Der Arbeitgeber kann jedoch auch anderweitig zu erkennen geben, dass die Versorgung diesen Zweck hat. Die Richtlinien 1990 der Unterstützungskasse des DGB stellen eine solche Zweckbindung der Versorgungsleistungen deutlich heraus.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 809/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-02-10

Aktenzeichen: 17 Sa 809/98

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0210.17SA809.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: § 1 Abs. 1 S. 4 BetrAVG; Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 119 Abs. 1 EWG-Vertrag

Leitsätze

Nimmt der Arbeitgeber geringfügig Beschäftigte i. S. von § 8 SGB IV von einer betrieblichen Altersversorgung aus, deren Zweck es ist, zeitgleich erworbene gesetzliche Grundversorgung aufzubessern, verstößt dies nicht gegen den arbeitsgerichtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.In Gesamtversorgungssystemen ist eine solche Ergänzungsfunktion Zweck der Betriebsrente vgl. zum öfftl. Dienst BAG, U. v. 27.02.1996 3 AZR 886/94 AP Nr. 28 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung. Der Arbeitgeber kann jedoch auch anderweitig zu erkennen geben, dass die Versorgung diesen Zweck hat. Die Richtlinien 1990 der Unterstützungskasse des DGB stellen eine solche Zweckbindung der Versorgungsleistungen deutlich heraus.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.03.1998 6 Ca 6606/97 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

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