Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-04-01, 5 Sa 1598/98

5 Sa 1598/98Tribunal du travail1 avr. 1999

Regest

1) Der Arbeitgeber, der die Richtigkeit eines ärztlichen Beschäfti- gungsverbotes nach § 3 Abs. 1 MuSchG bestreitet, hat Umstände darzulegen und zu beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln am Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MuSchG Anlaß geben.2) Gelingt ihm dies, ist die schwangere Arbeitnehmerin verpflichtet, ihrerseits substantiiert darzulegen und zu beweisen, daß bei einer Fortdauer der Beschäftigung tatsächlich Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet gewesen wäre.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 1598/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-04-01

Aktenzeichen: 5 Sa 1598/98

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0401.5SA1598.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 3 MuSchG

Leitsätze

  1. Der Arbeitgeber, der die Richtigkeit eines ärztlichen Beschäfti- gungsverbotes nach § 3 Abs. 1 MuSchG bestreitet, hat Umstände darzulegen und zu beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln am Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MuSchG Anlaß geben.2) Gelingt ihm dies, ist die schwangere Arbeitnehmerin verpflichtet, ihrerseits substantiiert darzulegen und zu beweisen, daß bei einer Fortdauer der Beschäftigung tatsächlich Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet gewesen wäre.

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsge-

richts Wuppertal vom 15.07.1998 - 1 Ca 1383/98 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  2. Die Revision wird zugelassen.

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