Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-04-15, 2 (12) Sa 12/99

2 (12) Sa 12/99Tribunal du travail15 avr. 1999

Regest

1. Die Haupternährereigenschaft als Anspruchsvoraussetzung für die Witwenrente liegt vor, wenn der verstorbene Betriebsrentner während des ganz überwiegenden Zeitraums des Bestehens der Ehe (hier 23 ½ Jahre) durch sein Einkommen zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen, während die Ehefrau den Haushalt geführt hat.2. Daß die Ehefrau nach anschließender Trennung eigenes, aber unterdem Einkommen des Ehemanns liegendes Erwerbseinkommen erzielt hat, schadet nicht.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 2 (12) Sa 12/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-04-15

Aktenzeichen: 2 (12) Sa 12/99

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0415.2.12SA12.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 6 Ziffer 1 der Versorgungsordnung der Karstadt AG i. d. Fassung vom 01.04.1982

Leitsätze

  1. Die Haupternährereigenschaft als Anspruchsvoraussetzung für die Witwenrente liegt vor, wenn der verstorbene Betriebsrentner während des ganz überwiegenden Zeitraums des Bestehens der Ehe (hier 23 ½ Jahre) durch sein Einkommen zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen, während die Ehefrau den Haushalt geführt hat.2. Daß die Ehefrau nach anschließender Trennung eigenes, aber unterdem Einkommen des Ehemanns liegendes Erwerbseinkommen erzielt hat, schadet nicht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 10.09.1998 - 3 Ca 2527/98 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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