Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-06-21, 18 TaBV 26/99

18 TaBV 26/99Tribunal du travail21 juin 1999

Regest

Das Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung bezieht sich auf die Einordnung des einzelnen Arbeitnehmers in ein kollektives Entgelt-schema. Typischerweise ist die für den Arbeitnehmer maßgebliche Vergütungsgruppe festzulegen, die sich aus seiner Tätigkeit ergibt. Das Mitbestimmungsrecht dient insoweit der Überprüfung, ob der Ar-beitsplatz zutreffend nach der anzuwendenden Vergütungsordnung bewertet ist (BAG AP Nr. 110 zu § 99 BetrVG 1972).Das Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung ist aber nicht auf die Mitbeurteilung arbeitsplatzbezogener Tätigkeitsmerkmale beschränkt. Enthält eine Vergütungsgruppe auch personenbezogene Voraus-setzungen (vgl. z. B. § 22 Abs. 2 letzter Satz BAT), hat der Arbeit-geber den Betriebsrat vielmehr auch bei der Entscheidung zu be-teiligen, dass die Anforderung an die Person erfüllt oder nicht erfüllt ist.Bestimmt sich die Vergütung der Arbeitnehmer in einem Betrieb nach ihrer Eingruppierung in die Vergütungsgruppen eines Tarifvertrages über Tätigkeitsmerkmale und ergänzend nach einem System von Lebensaltersstufen, erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht auf die Festsetzung der Lebensaltersstufen, wenn diese an die Differenzie-rungen der Vergütungsgruppen anknüpfen und gemeinsam mit diesen die Vergütungsgruppenordnung bilden (im Anschluss an BAG AP Nr. 7 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung).

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 18 TaBV 26/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-06-21

Aktenzeichen: 18 TaBV 26/99

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0621.18TABV26.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 99 BetrVG

Leitsätze

Das Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung bezieht sich auf die Einordnung des einzelnen Arbeitnehmers in ein kollektives Entgelt-schema. Typischerweise ist die für den Arbeitnehmer maßgebliche Vergütungsgruppe festzulegen, die sich aus seiner Tätigkeit ergibt. Das Mitbestimmungsrecht dient insoweit der Überprüfung, ob der Ar-beitsplatz zutreffend nach der anzuwendenden Vergütungsordnung bewertet ist (BAG AP Nr. 110 zu § 99 BetrVG 1972).Das Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung ist aber nicht auf die Mitbeurteilung arbeitsplatzbezogener Tätigkeitsmerkmale beschränkt. Enthält eine Vergütungsgruppe auch personenbezogene Voraus-setzungen (vgl. z. B. § 22 Abs. 2 letzter Satz BAT), hat der Arbeit-geber den Betriebsrat vielmehr auch bei der Entscheidung zu be-teiligen, dass die Anforderung an die Person erfüllt oder nicht erfüllt ist.Bestimmt sich die Vergütung der Arbeitnehmer in einem Betrieb nach ihrer Eingruppierung in die Vergütungsgruppen eines Tarifvertrages über Tätigkeitsmerkmale und ergänzend nach einem System von Lebensaltersstufen, erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht auf die Festsetzung der Lebensaltersstufen, wenn diese an die Differenzie-rungen der Vergütungsgruppen anknüpfen und gemeinsam mit diesen die Vergütungsgruppenordnung bilden (im Anschluss an BAG AP Nr. 7 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung).

Tenor

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 20.01.1999

3 BV 27/98 wird teilweise abgeändert:

Dem Antragsteller wird aufgegeben, wegen der Festsetzung

der Lebensaltersstufe 21 gemäß Anlage 1 zu § 2 des Vergü-tungstarifvertrages vom 14.12.1996 bei der Mitarbeiterin U.

S. das Zustimmungsersetzungsverfahren durchzu-

führen.

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