Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-07-27, 16 Sa 547/99

16 Sa 547/99Tribunal du travail27 juil. 1999

Regest

Für die Zulässigkeit einer Berufung ist es erforderlich, dass ihre Begründung konkret auf den Streitfall zugeschnitten ist. Der Berufungskläger muss sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung im einzelnen inhaltlich auseinandersetzen. Er muss konkret darlegen, warum er sie im Tatsächlichen und/oder Rechtlichen für unzutreffend hält. Insbesondere im Arbeitsgerichts pro zess gelten hierfür im Hinblick auf § 9 ArbGG strenge Anforderungen. SachverhaltDie Parteien streiten über die Berechtigung eines ärztlichen Beschäftigungs verbots nach § 3 Abs. 1 MuSchG. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben und die Klage abgewiesen. Das Landesarbeits gericht hat die Berufung als unzu lässig verworfen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 547/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-07-27

Aktenzeichen: 16 Sa 547/99

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0727.16SA547.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, § 9 ArbGG

Leitsätze

Für die Zulässigkeit einer Berufung ist es erforderlich, dass ihre Begründung konkret auf den Streitfall zugeschnitten ist. Der Berufungskläger muss sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung im einzelnen inhaltlich auseinandersetzen. Er muss konkret darlegen, warum er sie im Tatsächlichen und/oder Rechtlichen für unzutreffend hält. Insbesondere im Arbeitsgerichts pro zess gelten hierfür im Hinblick auf § 9 ArbGG strenge Anforderungen. SachverhaltDie Parteien streiten über die Berechtigung eines ärztlichen Beschäftigungs verbots nach § 3 Abs. 1 MuSchG. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben und die Klage abgewiesen. Das Landesarbeits gericht hat die Berufung als unzu lässig verworfen.

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 09.02.1999 1 Ca 655/98 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

  2. Streitwert: unverändert (9.869 DM).

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