Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-07-29, 5 Sa 670/99

5 Sa 670/99Tribunal du travail29 juil. 1999

Regest

1) Der Transfergedanke bei der 2. Alternative des § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG (Einbringungsvariante) setzt voraus, dass der Mitarbeiter bereits außerhalb der Hochschule oder in einer anderen Hochschule besondere Kenntnisse oder Erfahrungswissen gesammelt hat, die er im Rahmen seiner befristeten Beschäftigung in die Forschungsarbeit der Hochschule einbringen kann.2) Die Einbringungsvariante des § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG ist dann nicht erfüllt, wenn die eingebrachten Kenntnisse und Erfahrungen in dem Teilbereich (Institut) der Hochschule gewonnen wurden, in dem danach die befristete Einstellung erfolgen soll.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 670/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-07-29

Aktenzeichen: 5 Sa 670/99

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0729.5SA670.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 57 b HRG, § 620 bgb

Leitsätze

  1. Der Transfergedanke bei der 2. Alternative des § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG (Einbringungsvariante) setzt voraus, dass der Mitarbeiter bereits außerhalb der Hochschule oder in einer anderen Hochschule besondere Kenntnisse oder Erfahrungswissen gesammelt hat, die er im Rahmen seiner befristeten Beschäftigung in die Forschungsarbeit der Hochschule einbringen kann.2) Die Einbringungsvariante des § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG ist dann nicht erfüllt, wenn die eingebrachten Kenntnisse und Erfahrungen in dem Teilbereich (Institut) der Hochschule gewonnen wurden, in dem danach die befristete Einstellung erfolgen soll.

Tenor

  1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des

Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.04.1999 - 11 Ca 865/99 -

wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  1. Die Revision wird zugelassen.

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