Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-10-28, 7 Ta 298/99

7 Ta 298/99Tribunal du travail28 oct. 1999

Regest

Ob bei einer Anwaltsbeauftragung die erhöhte Gebühr für die Mehrvertretung generell nicht anfällt, wenn zwei Versicherungsunternehmen, die laut Satzung zusammen eine Organ- und Verwaltungsgemeinschaft bilden und die im Rechtsverkehr unter einheitlichem Logo auftreten, bleibt unentschieden. Jedenfalls darf gegen den Arbeitnehmer dieser Vertragsunternehmen, der in einem Arbeitsgerichtsprozess unterliegt, die erhöhte Gebühr nicht festgesetzt werden.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 298/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-10-28

Aktenzeichen: 7 Ta 298/99

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:1028.7TA298.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2; 91 Abs. 1

Leitsätze

Ob bei einer Anwaltsbeauftragung die erhöhte Gebühr für die Mehrvertretung generell nicht anfällt, wenn zwei Versicherungsunternehmen, die laut Satzung zusammen eine Organ- und Verwaltungsgemeinschaft bilden und die im Rechtsverkehr unter einheitlichem Logo auftreten, bleibt unentschieden. Jedenfalls darf gegen den Arbeitnehmer dieser Vertragsunternehmen, der in einem Arbeitsgerichtsprozess unterliegt, die erhöhte Gebühr nicht festgesetzt werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungs-

beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.07.1999 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 1.323,27 DM.

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