5 TaBV 55/99•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-11-11, 5 TaBV 55/99
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-11-11, 5 TaBV 55/99
5 TaBV 55/99Tribunal du travail11 nov. 1999
Regest
1) Geht ein Betrieb nach § 613 a BGB über, so wirkt ein für den Betrieb abgeschlossener Firmentarifvertrag beim Erwerber kollektiv weiter.2) Werden anlässlich einer Umstrukturierung, die auf einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG zurückgeht, bisher selbstständige Betriebe zusammengefasst und entsteht hierdurch ein neuer selbstständiger Betrieb, so endet die Amtszeit der Betriebsräte der zusammengefassten Betriebe.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 TaBV 55/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-11-11
Aktenzeichen: 5 TaBV 55/99
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:1111.5TABV55.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: §§ 3, 21 BetrVG, § 613 a BGB
Leitsätze
- Geht ein Betrieb nach § 613 a BGB über, so wirkt ein für den Betrieb abgeschlossener Firmentarifvertrag beim Erwerber kollektiv weiter.2) Werden anlässlich einer Umstrukturierung, die auf einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG zurückgeht, bisher selbstständige Betriebe zusammengefasst und entsteht hierdurch ein neuer selbstständiger Betrieb, so endet die Amtszeit der Betriebsräte der zusammengefassten Betriebe.
Tenor
- Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.05.1999 4 BV 37/99 wird
zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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