7 Ta 36/00•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-03-02, 7 Ta 36/00
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-03-02, 7 Ta 36/00
7 Ta 36/00Tribunal du travail2 mars 2000
Regest
Kommt es in einer zur Verhandlung über eine Berufung bestimmten Termin nach einleitenden Erörterungen über ein Prozesskostenhilfegesuch zu einem Vergleichsabschluss, entstehen erstattungsfähig eine 13/10-Erörterungsgebühr und eine 13/10-Vergleichsgebühr. § 51 Abs. 1 BRAGO findet in diesem Fall keine Anwendung.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 36/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-03-02
Aktenzeichen: 7 Ta 36/00
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0302.7TA36.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: §§ 103, 104 ZPO,§§ 23, 91 Abs. 1 Ziff. 4,51 Abs. 1 BRAGO
Leitsätze
Kommt es in einer zur Verhandlung über eine Berufung bestimmten Termin nach einleitenden Erörterungen über ein Prozesskostenhilfegesuch zu einem Vergleichsabschluss, entstehen erstattungsfähig eine 13/10-Erörterungsgebühr und eine 13/10-Vergleichsgebühr. § 51 Abs. 1 BRAGO findet in diesem Fall keine Anwendung.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 23.12.1999 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Beschwerde.
Beschwerdewert: 773,40 DM.
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