Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-03-16, 5 (3) Sa 20/00

5 (3) Sa 20/00Tribunal du travail16 mars 2000

Regest

1. Erbringt ein Arbeitnehmer über einen Zeitraum von mehreren Monaten regelmäßig Arbeitsleistungen von 12 Stunden pro Tag bzw. 60 Stunden in der Woche, obwohl die tarifliche Wochenarbeitszeit nur 39 Stunden beträgt, so handelt es sich bei der tatsächlich angefallenen Arbeitszeit um die für ihn maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 4 Abs. 1 EFZG.2. In diesem Fall kommt eine Kürzung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 4 Abs. 1 a EFZG nur insoweit in Betracht, als dem Arbeitnehmer zusätzliche Überstundenzuschläge gewährt wurden.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 (3) Sa 20/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-03-16

Aktenzeichen: 5 (3) Sa 20/00

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0316.5.3SA20.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: §§ 4 Abs. 1, 4 Abs. 1 a EFZG, § 2 Bezirks-manteltarifvertrag Güternahverkehr NRW

Leitsätze

  1. Erbringt ein Arbeitnehmer über einen Zeitraum von mehreren Monaten regelmäßig Arbeitsleistungen von 12 Stunden pro Tag bzw. 60 Stunden in der Woche, obwohl die tarifliche Wochenarbeitszeit nur 39 Stunden beträgt, so handelt es sich bei der tatsächlich angefallenen Arbeitszeit um die für ihn maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 4 Abs. 1 EFZG.2. In diesem Fall kommt eine Kürzung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 4 Abs. 1 a EFZG nur insoweit in Betracht, als dem Arbeitnehmer zusätzliche Überstundenzuschläge gewährt wurden.

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsge-

richts Duisburg vom 17.11.1999 - 3 Ca 2566/99 - teilweise abge-

ändert und wie folgt formuliert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.913,94 brutto

nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 25.09.1999 zu

zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5 und die

Beklagte zu 4/5.

  1. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

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