9 (6) Sa 84/00•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-03-17, 9 (6) Sa 84/00
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-03-17, 9 (6) Sa 84/00
9 (6) Sa 84/00Tribunal du travail17 mars 2000
Regest
Die durch das Gesetz zur Korrektur in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeit nehmerrechte vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) wiederhergestellte Fassung des § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG ("sonstige be rechtigte betriebliche Bedürfnisse") erlaubt die Erhaltung einer aus gewogenen Altersstruktur und damit die Bildung von Altersgruppen (2. Stufe der Sozial auswahl). Innerhalb dieser Gruppen ist die Sozialaus wahl nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG (3. Stufe der Sozialauswahl) vorzu nehmen).Das Korrekturgesetz vom 19.12.1998 hat die bisherige Fassung des § 1 Abs. 4 S. 1 KSchG erweitert: Die Betriebspartner dürfen danach in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 BetrVG die sozialen Gesichts punkte auf die Grundkriterien Dauer der Betriebszugehörig keit, Le bensalter und gesetzliche Unterhaltspflichten beschränken und die Ge wichtung dieser Kriterien zueinander festlegen. Eine Anlage zum Inte ressenausgleich, der selbst keine Be triebsvereinbarung darstellt, reicht hierfür allerdings nicht aus.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 (6) Sa 84/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-03-17
Aktenzeichen: 9 (6) Sa 84/00
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0317.9.6SA84.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: § 1 Abs. 3 KSchG, § 1 Abs. 4 KSchG, § 95 BetrVG
Leitsätze
Die durch das Gesetz zur Korrektur in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeit nehmerrechte vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) wiederhergestellte Fassung des § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG ("sonstige be rechtigte betriebliche Bedürfnisse") erlaubt die Erhaltung einer aus gewogenen Altersstruktur und damit die Bildung von Altersgruppen (2. Stufe der Sozial auswahl). Innerhalb dieser Gruppen ist die Sozialaus wahl nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG (3. Stufe der Sozialauswahl) vorzu nehmen).Das Korrekturgesetz vom 19.12.1998 hat die bisherige Fassung des § 1 Abs. 4 S. 1 KSchG erweitert: Die Betriebspartner dürfen danach in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 BetrVG die sozialen Gesichts punkte auf die Grundkriterien Dauer der Betriebszugehörig keit, Le bensalter und gesetzliche Unterhaltspflichten beschränken und die Ge wichtung dieser Kriterien zueinander festlegen. Eine Anlage zum Inte ressenausgleich, der selbst keine Be triebsvereinbarung darstellt, reicht hierfür allerdings nicht aus.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 24.11.1999 5 Ca 3482/99 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Die Revision wird zugelassen.
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