Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-03-21, 3 Sa 1578/99

3 Sa 1578/99Tribunal du travail21 mars 2000

Regest

Die Gleichstellung der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Angestellten mit Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach mit den pflichtversicherten Angestellten nach Maßgabe der 8. ÄnderungsVO vom 03.09.1998 findet über § 40 Abs. 1 BAT als Verweisungsnorm unmittelbar Anwendung auf das Arbeitsverhältnis. Des Ausspruchs einer Änderungskündigung bedarf es nicht. Durch Anwendung des bisherigen Beihilferechts ist ein der Neuregelung entgegenstehender Vertrauenstatbestand nicht entstanden.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Sa 1578/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-03-21

Aktenzeichen: 3 Sa 1578/99

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0321.3SA1578.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: Art I 1 b der 8 ÄnderungsVO v. 03.09.98 zur BeihilfeVOAng NRW; § 40 Abs. 1 BAT; § 2 KSchG

Leitsätze

Die Gleichstellung der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Angestellten mit Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach mit den pflichtversicherten Angestellten nach Maßgabe der 8. ÄnderungsVO vom 03.09.1998 findet über § 40 Abs. 1 BAT als Verweisungsnorm unmittelbar Anwendung auf das Arbeitsverhältnis. Des Ausspruchs einer Änderungskündigung bedarf es nicht. Durch Anwendung des bisherigen Beihilferechts ist ein der Neuregelung entgegenstehender Vertrauenstatbestand nicht entstanden.

Tenor

1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 11.08.1999 - 3 Ca 476/99 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.Die Revision wird zugelassen.

3.Streitwert: 8.000,-- DM.

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