Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-05-18, 5 Sa 215/00

5 Sa 215/00Tribunal du travail18 mai 2000

Regest

1) Erbringt ein Arbeitnehmer über einen Zeitraum von mehreren Monaten Arbeitsleistungen in einem zeitlichen Umfang, der über die tarifliche Wochenarbeitszeit hinausgeht, so kann es sich bei der tatsächlich angefallenen Arbeitszeit um die für ihn maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 4 Abs. 1 EFZG handeln.2) Dies gilt dann nicht, wenn die Mehrarbeit unter besonderen Umstän- den projektbezogen veranlasst worden ist und vom Betriebsrat als Überstunden genehmigt worden war.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 215/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-05-18

Aktenzeichen: 5 Sa 215/00

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0518.5SA215.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: §§ 4 Abs. 1, 4 Abs. 1 a EFZG, §§ 3, 4 BRTV-Bau

Leitsätze

  1. Erbringt ein Arbeitnehmer über einen Zeitraum von mehreren Monaten Arbeitsleistungen in einem zeitlichen Umfang, der über die tarifliche Wochenarbeitszeit hinausgeht, so kann es sich bei der tatsächlich angefallenen Arbeitszeit um die für ihn maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 4 Abs. 1 EFZG handeln.2) Dies gilt dann nicht, wenn die Mehrarbeit unter besonderen Umstän- den projektbezogen veranlasst worden ist und vom Betriebsrat als Überstunden genehmigt worden war.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Wesel vom 02.12.1999 - 5 Ca 2651/99 - wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

  1. Die Revision wird zugelassen.

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