5 TaBV 29/00•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-07-04, 5 TaBV 29/00
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-07-04, 5 TaBV 29/00
5 TaBV 29/00Tribunal du travail4 juil. 2000
Regest
1.Kostenerstattungsansprüche nach § 40 Abs. 1 BetrVG, die aus Anlass der Teilnahme von Konzernbetriebsratsmitgliedern an Konzernbetriebsratssitzungen entstehen, sind gegenüber dem herrschenden Unternehmen als Arbeitgeber geltend zu machen.2.Beruht die Nichtigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats nicht auf einer offenkundigen Verkennung des Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes, haben die Konzernbetriebs- ratsmitglieder einen Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG zur Teilnahme an Sitzungen des Konzernbe- triebsrates.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 TaBV 29/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-07-04
Aktenzeichen: 5 TaBV 29/00
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0704.5TABV29.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: §§ 59 Abs. 1, 37 Abs. 2, 40 Abs. 1 BetrVG
Leitsätze
1.Kostenerstattungsansprüche nach § 40 Abs. 1 BetrVG, die aus Anlass der Teilnahme von Konzernbetriebsratsmitgliedern an Konzernbetriebsratssitzungen entstehen, sind gegenüber dem herrschenden Unternehmen als Arbeitgeber geltend zu machen.2.Beruht die Nichtigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats nicht auf einer offenkundigen Verkennung des Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes, haben die Konzernbetriebs- ratsmitglieder einen Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG zur Teilnahme an Sitzungen des Konzernbe- triebsrates.
Tenor
- Die Beschwerden des Antragstellers und des Betriebsrats
einerseits sowie des Arbeitgebers andererseits gegen den
Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 16.02.2000
- 5 BV 78/99 - werden zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zugelassen.
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