Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-07-05, 1 Sa 1785/98

1 Sa 1785/98Tribunal du travail5 juil. 2000

Regest

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines vom Beklagten erklärten Widerrufs der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung. Maßgebend für die betriebliche Altersversorgung waren die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. Nach deren Änderung beschloss der Beklagte eine Neuregelung auf der Basis der neuen Unterstützungsrichtlinien. Durch die Änderung wird das bisherige Gesamtversorgungssystem aufgegeben und ein Rentenbausteinsystem eingeführt.Für den Widerruf der betrieblichen Altersversorgung bestanden triftige Gründe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.Auch bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des DGB, die mit Hilfe objektiver Kriterien zu messen ist, ist eine Prognose anzustellen. Zur Erstellung der Prognose können Gutachten von Wirtschaftsprüfern herangezogen werden.Abzustellen ist lediglich auf die wirtschaftliche Lage des DGB; eine Einbezie-hung der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaften, an denen er beteiligt ist, findet nicht statt.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 1 Sa 1785/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-07-05

Aktenzeichen: 1 Sa 1785/98

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0705.1SA1785.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 16 BetrAVG

Leitsätze

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines vom Beklagten erklärten Widerrufs der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung. Maßgebend für die betriebliche Altersversorgung waren die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. Nach deren Änderung beschloss der Beklagte eine Neuregelung auf der Basis der neuen Unterstützungsrichtlinien. Durch die Änderung wird das bisherige Gesamtversorgungssystem aufgegeben und ein Rentenbausteinsystem eingeführt.Für den Widerruf der betrieblichen Altersversorgung bestanden triftige Gründe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.Auch bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des DGB, die mit Hilfe objektiver Kriterien zu messen ist, ist eine Prognose anzustellen. Zur Erstellung der Prognose können Gutachten von Wirtschaftsprüfern herangezogen werden.Abzustellen ist lediglich auf die wirtschaftliche Lage des DGB; eine Einbezie-hung der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaften, an denen er beteiligt ist, findet nicht statt.

Tenor

1)Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss

des Arbeitsgerichts Essen vom 19.11.2009 - 3 BV

97/09 - wird zurückgewiesen.

2)Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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