Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-08-29, 3 TaBV 53/00

3 TaBV 53/00Tribunal du travail29 août 2000

Regest

1. § 3 II MTV Einzelhandel NRW gibt den Betriebspartnern auf, durch Betriebsvereinbarung die Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten hinsichtlich Beginn, Ende und Lage zu regeln, ohne ihnen inhaltlich bereits eine konkrete Festschreibung der jeweiligen Arbeitszeit nach Tag und Stunde im Wege von Schicht- bzw. Dienstplänen vorzugeben.2. Ist eine solche Betriebsvereinbarung wirksam abgeschlossen bzw. durch Einigungsstellen-Spruch ergangen, steht dem Betriebsrat gegenüber Einstellungen von Teilzeitbeschäftigten ein Zustimmungsverweigerungsrecht wegen Verstoßes gegen einen Tarifvertrag i.S. von § 99 II Nr. 1 BetrVG i.V. mit § 3 II MTV Einzelhandel NRW auch bei Interpretation der Tarifbestimmung als Einstellungsverbot i.S. des § 99 II Nr. 1 BetrVG nicht zu.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 TaBV 53/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-08-29

Aktenzeichen: 3 TaBV 53/00

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0829.3TABV53.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: §§ 99 II Nr. 1, 99 IV BetrVG,3 II MTV Einzelhandel NRW

Leitsätze

  1. § 3 II MTV Einzelhandel NRW gibt den Betriebspartnern auf, durch Betriebsvereinbarung die Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten hinsichtlich Beginn, Ende und Lage zu regeln, ohne ihnen inhaltlich bereits eine konkrete Festschreibung der jeweiligen Arbeitszeit nach Tag und Stunde im Wege von Schicht- bzw. Dienstplänen vorzugeben.2. Ist eine solche Betriebsvereinbarung wirksam abgeschlossen bzw. durch Einigungsstellen-Spruch ergangen, steht dem Betriebsrat gegenüber Einstellungen von Teilzeitbeschäftigten ein Zustimmungsverweigerungsrecht wegen Verstoßes gegen einen Tarifvertrag i.S. von § 99 II Nr. 1 BetrVG i.V. mit § 3 II MTV Einzelhandel NRW auch bei Interpretation der Tarifbestimmung als Einstellungsverbot i.S. des § 99 II Nr. 1 BetrVG nicht zu.

Tenor

  1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.04.2000 5 BV 27/00 wird zurückgewiesen.

  2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

  3. Streitwert: 37.071,45 DM.

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