16 Sa 925/00•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-09-19, 16 Sa 925/00
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-09-19, 16 Sa 925/00
16 Sa 925/00Tribunal du travail19 sept. 2000
Regest
1. Verfügt ein Haus mit mehreren Mietparteien über keine Briefkästen und erfolgt die Postzustellung üblicherweise durch Einwurf in den dafür vorgesehenen Briefschlitz der Haustür, ist ein auf diesem Weg per Boten zugestelltes Kündigungsschreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt und diesem zugegangen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Empfängers kommt es nicht an.Ist nach dem eigenen Vorbringen des Empfängers sichergestellt, dass ihn die ihm auf diesem Weg zugestellte Post auch tatsächlich erreicht, kann er unter dem Gesichtspunkt der Zugangsvereitelung nach § 242 BGB nicht geltend machen, ein in den Briefschlitz eingeworfenes Kündigungsschreiben habe ihn nicht erreicht (im Anschluss an LAG Düsseldorf Urt. v. 12.10.1990 4 Sa 1064/90 LAGE § 130 BGB Nr. 14).
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 925/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-09-19
Aktenzeichen: 16 Sa 925/00
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0919.16SA925.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: § 130 BGB
Leitsätze
- Verfügt ein Haus mit mehreren Mietparteien über keine Briefkästen und erfolgt die Postzustellung üblicherweise durch Einwurf in den dafür vorgesehenen Briefschlitz der Haustür, ist ein auf diesem Weg per Boten zugestelltes Kündigungsschreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt und diesem zugegangen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Empfängers kommt es nicht an.Ist nach dem eigenen Vorbringen des Empfängers sichergestellt, dass ihn die ihm auf diesem Weg zugestellte Post auch tatsächlich erreicht, kann er unter dem Gesichtspunkt der Zugangsvereitelung nach § 242 BGB nicht geltend machen, ein in den Briefschlitz eingeworfenes Kündigungsschreiben habe ihn nicht erreicht (im Anschluss an LAG Düsseldorf Urt. v. 12.10.1990 4 Sa 1064/90 LAGE § 130 BGB Nr. 14).
Tenor
- Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 19.04.2000 5 Ca 512/00 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
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Streitwert: unverändert (6.699,00 DM.
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Die Revision wird nicht zugelassen.
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