15 (18) Sa 1117/00•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-11-20, 15 (18) Sa 1117/00
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-11-20, 15 (18) Sa 1117/00
15 (18) Sa 1117/00Tribunal du travail20 nov. 2000
Regest
Das Vertrauen in die Fortgeltung einer Tarifnorm ist nicht bereits dann beseitigt, wenn der Arbeitgeber sich in einem Kündigungsschutzprozeß auf eine schlechte wirtschaftliche Lage beruft, um eine betriebsbedingte Kündigung zu begründen. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese schlechte wirtschaftliche Lage bereits zu einem Sanierungstarifvertrag geführt hat.( Abgrenzung zu BAG vom 17.05.2000 - 4 AZR 216/1999).
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 (18) Sa 1117/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-11-20
Aktenzeichen: 15 (18) Sa 1117/00
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:1120.15.18SA1117.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: § 1 TVG
Leitsätze
Das Vertrauen in die Fortgeltung einer Tarifnorm ist nicht bereits dann beseitigt, wenn der Arbeitgeber sich in einem Kündigungsschutzprozeß auf eine schlechte wirtschaftliche Lage beruft, um eine betriebsbedingte Kündigung zu begründen. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese schlechte wirtschaftliche Lage bereits zu einem Sanierungstarifvertrag geführt hat.( Abgrenzung zu BAG vom 17.05.2000 - 4 AZR 216/1999).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 19.06.2000 - 3 Ca 909/00 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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