Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-11-20, 15 (18) Sa 1117/00

15 (18) Sa 1117/00Tribunal du travail20 nov. 2000

Regest

Das Vertrauen in die Fortgeltung einer Tarifnorm ist nicht bereits dann beseitigt, wenn der Arbeitgeber sich in einem Kündigungsschutzprozeß auf eine schlechte wirtschaftliche Lage beruft, um eine betriebsbedingte Kündigung zu begründen. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese schlechte wirtschaftliche Lage bereits zu einem Sanierungstarifvertrag geführt hat.( Abgrenzung zu BAG vom 17.05.2000 - 4 AZR 216/1999).

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 (18) Sa 1117/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-11-20

Aktenzeichen: 15 (18) Sa 1117/00

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:1120.15.18SA1117.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: § 1 TVG

Leitsätze

Das Vertrauen in die Fortgeltung einer Tarifnorm ist nicht bereits dann beseitigt, wenn der Arbeitgeber sich in einem Kündigungsschutzprozeß auf eine schlechte wirtschaftliche Lage beruft, um eine betriebsbedingte Kündigung zu begründen. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese schlechte wirtschaftliche Lage bereits zu einem Sanierungstarifvertrag geführt hat.( Abgrenzung zu BAG vom 17.05.2000 - 4 AZR 216/1999).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 19.06.2000 - 3 Ca 909/00 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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