12 Sa 1342/00•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-12-13, 12 Sa 1342/00
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-12-13, 12 Sa 1342/00
12 Sa 1342/00Tribunal du travail13 déc. 2000
Regest
Für die Frage, ob die bisher entstandenen und künftig zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten eine erhebliche betriebliche Beeinträchtigung bedeuten, kommt es auf den gesetzlichen 6-Wochen-Zeitraum an (BAG 06.09.1989, AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit), hingegen nicht auf die Höhe der durch die Entgeltfortzahlung entstehenden wirtschaftlichen Belastungen. Die Teilnahme des Arbeitgebers am Lohnausgleichsverfahren schiebt daher die 6-Wochen-Grenze nicht hinaus, sondern kann nur im Rahmen der Interessenabwägung Berücksichtigung finden.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1342/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-12-13
Aktenzeichen: 12 Sa 1342/00
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:1213.12SA1342.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 1 KSchG
Leitsätze
Für die Frage, ob die bisher entstandenen und künftig zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten eine erhebliche betriebliche Beeinträchtigung bedeuten, kommt es auf den gesetzlichen 6-Wochen-Zeitraum an (BAG 06.09.1989, AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit), hingegen nicht auf die Höhe der durch die Entgeltfortzahlung entstehenden wirtschaftlichen Belastungen. Die Teilnahme des Arbeitgebers am Lohnausgleichsverfahren schiebt daher die 6-Wochen-Grenze nicht hinaus, sondern kann nur im Rahmen der Interessenabwägung Berücksichtigung finden.
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.08.2000 wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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