Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-12-21, 7 Ta 220/00

7 Ta 220/00Tribunal du travail21 déc. 2000

Regest

Die Erinnerung des Vertreters der Staatskasse gegen die Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 124 Abs. 3 BRAGO) ist unzulässig, wenn das Rückzahlungsverlangen gegen Treu und Glauben verstößt. Davon ist auszugehen, wenn besondere Umstände des Einzelfalles das Vertrauen der anderen Seite rechtfertigen, der Fall sei endgültig abgeschlossen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 220/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-12-21

Aktenzeichen: 7 Ta 220/00

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:1221.7TA220.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: BRAGO § 124 Abs. 3, § 128

Leitsätze

Die Erinnerung des Vertreters der Staatskasse gegen die Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 124 Abs. 3 BRAGO) ist unzulässig, wenn das Rückzahlungsverlangen gegen Treu und Glauben verstößt. Davon ist auszugehen, wenn besondere Umstände des Einzelfalles das Vertrauen der anderen Seite rechtfertigen, der Fall sei endgültig abgeschlossen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts S. werden

der richterliche Beschluss des Arbeitsgerichts Krefeld

vom 13.04.2000 und der Beschluss des Rechtspflegers

vom 18.01.2000 aufgehoben.

Die Erinnerung des Bezirksrevisors gegen den Fest-

setzungsbeschluss vom 14.04.2000 wird als unzulässig

verworfen.

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