7 Ta 220/00•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-12-21, 7 Ta 220/00
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-12-21, 7 Ta 220/00
7 Ta 220/00Tribunal du travail21 déc. 2000
Regest
Die Erinnerung des Vertreters der Staatskasse gegen die Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 124 Abs. 3 BRAGO) ist unzulässig, wenn das Rückzahlungsverlangen gegen Treu und Glauben verstößt. Davon ist auszugehen, wenn besondere Umstände des Einzelfalles das Vertrauen der anderen Seite rechtfertigen, der Fall sei endgültig abgeschlossen.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 220/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-12-21
Aktenzeichen: 7 Ta 220/00
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:1221.7TA220.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: BRAGO § 124 Abs. 3, § 128
Leitsätze
Die Erinnerung des Vertreters der Staatskasse gegen die Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 124 Abs. 3 BRAGO) ist unzulässig, wenn das Rückzahlungsverlangen gegen Treu und Glauben verstößt. Davon ist auszugehen, wenn besondere Umstände des Einzelfalles das Vertrauen der anderen Seite rechtfertigen, der Fall sei endgültig abgeschlossen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts S. werden
der richterliche Beschluss des Arbeitsgerichts Krefeld
vom 13.04.2000 und der Beschluss des Rechtspflegers
vom 18.01.2000 aufgehoben.
Die Erinnerung des Bezirksrevisors gegen den Fest-
setzungsbeschluss vom 14.04.2000 wird als unzulässig
verworfen.
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