Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-01-26, 9 (4) Sa 1494/00

9 (4) Sa 1494/00Tribunal du travail26 janv. 2001

Regest

Bei einem Dauerschuldverhältnis wie dem Arbeitsverhältnis haftet der aus der Gesellschaft ausge schiedene Gesellschafter gesamtschuldnerisch für den Verzugslohn eines Arbeitnehmers als Gesellschaftsgläubiger nach § 160 Abs. 1 HGB in der Fassung des Nachhaftungsbegrenzungsge setzes, der innerhalb der Fünf-Jahres-Frist fällig geworden und gerichtlich geltend gemacht worden ist (im Anschluss an BGH NJW 2000, 208).

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 (4) Sa 1494/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-01-26

Aktenzeichen: 9 (4) Sa 1494/00

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0126.9.4SA1494.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: § § 128, 160 Abs. 1 HGB615 BGB

Leitsätze

Bei einem Dauerschuldverhältnis wie dem Arbeitsverhältnis haftet der aus der Gesellschaft ausge schiedene Gesellschafter gesamtschuldnerisch für den Verzugslohn eines Arbeitnehmers als Gesellschaftsgläubiger nach § 160 Abs. 1 HGB in der Fassung des Nachhaftungsbegrenzungsge setzes, der innerhalb der Fünf-Jahres-Frist fällig geworden und gerichtlich geltend gemacht worden ist (im Anschluss an BGH NJW 2000, 208).

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 2. gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 12.10.2000 4 Ca 2438/00 wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil des Arbeitsgerichts vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

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