Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-03-15, 7 Ta 60/01

7 Ta 60/01Tribunal du travail15 mars 2001

Regest

1. Verpflichtet sich ein Arbeitgeber in einem Vergleich zur Erteilung eines Zeugnisses, übernimmt er damit auch die Verpflichtung, dem Arbeitnehmer das Zeugnis zukommen zu lassen. Insoweit ist von einer einheitlilchen Verflichtung auszugehen, die insgesamt über § 888 ZPO zu vollstrecken ist.2. Der Einwand der Erfüllung ist im Verfahren nach § 888 ZPO nur insoweit zu beachten, wie die Erfüllungstatsachen unstreitig sind.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 60/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-03-15

Aktenzeichen: 7 Ta 60/01

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0315.7TA60.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 888 ZPO

Leitsätze

  1. Verpflichtet sich ein Arbeitgeber in einem Vergleich zur Erteilung eines Zeugnisses, übernimmt er damit auch die Verpflichtung, dem Arbeitnehmer das Zeugnis zukommen zu lassen. Insoweit ist von einer einheitlilchen Verflichtung auszugehen, die insgesamt über § 888 ZPO zu vollstrecken ist.2. Der Einwand der Erfüllung ist im Verfahren nach § 888 ZPO nur insoweit zu beachten, wie die Erfüllungstatsachen unstreitig sind.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss

des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.12.2000 abgeändert.

Die Kosten des beidseitig für erledigt erklärten Zwangsvollstreckungs-

verfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.

Die Schuldnerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Beschwerdewert: bis 600,00 DM.

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