1 Sa 1738/00•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-05-09, 1 Sa 1738/00
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-05-09, 1 Sa 1738/00
1 Sa 1738/00Tribunal du travail9 mai 2001
Regest
1. Zur Auslegung von Sozialplänen 2. Auslegung des zwischen der Unternehmensgruppe T. und den Gesamtbetriebsräten und Betriebsräten geschlossenen Sozialplans bei Eigenkündigung - Begriff der Veranlassung aufgrund von beabsichtigten Stilllegungen von Betriebsstätten/-teilen. 3. Werden Aufgaben, die bisher in einem der Unternehmen der Unternehmensgruppe ausgeführt wurden, von einem anderen Unternehmen übernommen, ist eine Eigenkündigung der Arbeitnehmerin auch dann nicht vom Arbeitgeber aufgrund von beabsichtigten Stilllegungen von Betriebsstätten/-teilen veranlasst, wenn kein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB anzunehmen ist.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 1 Sa 1738/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-05-09
Aktenzeichen: 1 Sa 1738/00
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0509.1SA1738.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 77 BetrVG.
Leitsätze
- Zur Auslegung von Sozialplänen
- Auslegung des zwischen der Unternehmensgruppe T. und den Gesamtbetriebsräten und Betriebsräten geschlossenen Sozialplans bei Eigenkündigung - Begriff der Veranlassung aufgrund von beabsichtigten Stilllegungen von Betriebsstätten/-teilen.
- Werden Aufgaben, die bisher in einem der Unternehmen der Unternehmensgruppe ausgeführt wurden, von einem anderen Unternehmen übernommen, ist eine Eigenkündigung der Arbeitnehmerin auch dann nicht vom Arbeitgeber aufgrund von beabsichtigten Stilllegungen von Betriebsstätten/-teilen veranlasst, wenn kein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB anzunehmen ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.10.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen - 3 Ca 1666/00 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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