Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-07-03, 12 TaBV 22/02

12 TaBV 22/02Tribunal du travail3 juil. 2002

Regest

Hat der Betriebsrat den Gesamtbetriebsrat beauftragt, eine bestimmte Angelegenheit für ihn zu behandeln (hier: Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan), ist der Gesamtbetriebsrat auch für die Anrufung und Bildung der Einigungsstelle mit dem Arbeitgeber zuständig. Seine Zuständigkeit wird nicht durch einen vom Betriebsrat nach § 50 Abs. 2 Satz 2 BetrVG erklärten Entscheidungsvorbehalt beschränkt.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 TaBV 22/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-07-03

Aktenzeichen: 12 TaBV 22/02

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0703.12TABV22.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 50 BetrVG, § 98 ArbGG

Leitsätze

Hat der Betriebsrat den Gesamtbetriebsrat beauftragt, eine bestimmte Angelegenheit für ihn zu behandeln (hier: Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan), ist der Gesamtbetriebsrat auch für die Anrufung und Bildung der Einigungsstelle mit dem Arbeitgeber zuständig. Seine Zuständigkeit wird nicht durch einen vom Betriebsrat nach § 50 Abs. 2 Satz 2 BetrVG erklärten Entscheidungsvorbehalt beschränkt.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Solingen vom 02.04.2002 wird der Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

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