13 Sa 408/02•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-08-29, 13 Sa 408/02
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-08-29, 13 Sa 408/02
13 Sa 408/02Tribunal du travail29 août 2002
Regest
Unter § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO und § 209 Abs. 2 Nr. 2 fallen nicht später fällig werdende Forderungen aus einem schon vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründeten Dauerschuldverhältnis. Nach § 209 Abs. 1 Ziffer 2 InsO sind als Neumasseverbindlichkeiten im Rang nach den Verfahrenskosten diejenigen Verbindlichkeiten zu begleichen, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet wurden, ohne Verfahrenskosten zu sein. Im Dauerschuldverhältnis, das bei Verfahrenseröffnung nicht gekündigt ist, sind Neumasseverbindlichkeiten diejenigen Teile des Anspruchs, die im eröffneten Verfahren entstanden, d. h. begründet worden sind nach dem ersten Kündigungszeitpunkt, der auf die Masseunzulänglichkeitsanzeige folgt. Dabei ist die Entstehung der vorrangig zu befriedigenden Neumasseverbindlichkeiten unabhängig von der Inanspruchnahme der Gegenleistung durch den Insolvenzverwalter. Nach dem Sinn der Vorschriften, dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit zu gewährleisten, im Interesse der Masse Verträge einzugehen und Verbindlichkeiten zu erfüllen, können zu den privilegierten Forderungen aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Kündigungstermin nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nur solche gerechnet werden, die der Verwalter vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit selbst begründet hatte.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Sa 408/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-08-29
Aktenzeichen: 13 Sa 408/02
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0829.13SA408.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: §§ 209 Ic, 210 InsO, 55 I Nr. 2 InsO
Leitsätze
Unter § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO und § 209 Abs. 2 Nr. 2 fallen nicht später fällig werdende Forderungen aus einem schon vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründeten Dauerschuldverhältnis.
Nach § 209 Abs. 1 Ziffer 2 InsO sind als Neumasseverbindlichkeiten im Rang nach den Verfahrenskosten diejenigen Verbindlichkeiten zu begleichen, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet wurden, ohne Verfahrenskosten zu sein. Im Dauerschuldverhältnis, das bei Verfahrenseröffnung nicht gekündigt ist, sind Neumasseverbindlichkeiten diejenigen Teile des Anspruchs, die im eröffneten Verfahren entstanden, d. h. begründet worden sind nach dem ersten Kündigungszeitpunkt, der auf die Masseunzulänglichkeitsanzeige folgt. Dabei ist die Entstehung der vorrangig zu befriedigenden Neumasseverbindlichkeiten unabhängig von der Inanspruchnahme der Gegenleistung durch den Insolvenzverwalter.
Nach dem Sinn der Vorschriften, dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit zu gewährleisten, im Interesse der Masse Verträge einzugehen und Verbindlichkeiten zu erfüllen, können zu den privilegierten Forderungen aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Kündigungstermin nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nur solche gerechnet werden, die der Verwalter vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit selbst begründet hatte.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 14.02.2002 2 Ca 23/02 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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