Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-09-26, 5 Sa 748/02

5 Sa 748/02Tribunal du travail26 sept. 2002

Regest

1) Die Rechtsunwirksamkeit einer Befristungsabrede wegen fehlender Schriftform ist gemäß § 17 Abs. 1 TzBfG innerhalb von 3 Wochen nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses klageweise geltend zu machen. 2) § 17 Abs. 3 TzBfG findet auch dann keine Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis über das Befristungsende hinaus fortgesetzt wird. 3) Ein Irrtum des Arbeitgebers über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses schließt die Rechtsfolgen des § 15 Abs. 5 TzBfG nicht aus.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 748/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-09-26

Aktenzeichen: 5 Sa 748/02

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0926.5SA748.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: §§ 14 Abs. 4, 15 Abs. 5, 17 Abs. 1 und 3 TzBfG

Leitsätze

  1. Die Rechtsunwirksamkeit einer Befristungsabrede wegen fehlender Schriftform ist gemäß § 17 Abs. 1 TzBfG innerhalb von 3 Wochen nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses klageweise geltend zu machen.

  2. § 17 Abs. 3 TzBfG findet auch dann keine Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis über das Befristungsende hinaus fortgesetzt wird.

  3. Ein Irrtum des Arbeitgebers über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses schließt die Rechtsfolgen des § 15 Abs. 5 TzBfG nicht aus.

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeits-

gerichts Essen vom 24.04.2002 - 5 Ca 603/02 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass sich der Kläger seit dem

01.01.2002 bei dem Beklagten in einem ungekündigten Ar-

beitsverhältnis befindet.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

  2. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

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