5 TaBV 42/02•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-10-31, 5 TaBV 42/02
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-10-31, 5 TaBV 42/02
5 TaBV 42/02Tribunal du travail31 oct. 2002
Regest
1. Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl i. S. d. § 9 BetrVG zählen Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb jedenfalls dann nicht mit, wenn der Betrieb mehr als 100 Arbeitnehmer aufweist. 2. Arbeitnehmer, die sich in der abschließenden Freistellungsphase ihres Altersteilzeitverhältnisses befinden, sind nicht wahlberechtigte Arbeitnehmer i. S. d. § 7 Satz 1 BetrVG. Sie finden im Rahmen des § 9 BetrVG ebenfalls keine Berücksichtigung.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 TaBV 42/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-10-31
Aktenzeichen: 5 TaBV 42/02
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:1031.5TABV42.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: §§ 5, 7, 9, 18, 19 BetrVG, 2, 3 ATZG
Leitsätze
-
Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl i. S. d. § 9 BetrVG zählen Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb jedenfalls dann nicht mit, wenn der Betrieb mehr als 100 Arbeitnehmer aufweist.
-
Arbeitnehmer, die sich in der abschließenden Freistellungsphase ihres Altersteilzeitverhältnisses befinden, sind nicht wahlberechtigte Arbeitnehmer i. S. d. § 7 Satz 1 BetrVG. Sie finden im Rahmen des § 9 BetrVG ebenfalls keine Berücksichtigung.
Tenor
- Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss
des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.07.2002
- 4 BV 37/02 - wird zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.