11 (18) Sa 308/03•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-09-11, 11 (18) Sa 308/03
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-09-11, 11 (18) Sa 308/03
11 (18) Sa 308/03Tribunal du travail11 sept. 2003
Regest
Die Bindungswirkung einer Gesamtzusage, die einem bestimmten Arbeitnehmerkreis sowohl durch ein Schriftstück wie durch die Hinterlegung im firmeneigenen Intranet bekannt gegeben wird, kann nicht durch die bloße Herausnahme der Gesamtzusage aus dem Intranet beseitigt werden. Das in ihr enthaltene Vertragsangebot kann deshalb von dem begünstigten Personenkreis auch noch nach Entfernung aus dem Intranet angenommen werden.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 (18) Sa 308/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-09-11
Aktenzeichen: 11 (18) Sa 308/03
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0911.11.18SA308.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: BGB §§ 145 ff.
Leitsätze
Die Bindungswirkung einer Gesamtzusage, die einem bestimmten Arbeitnehmerkreis sowohl durch ein Schriftstück wie durch die Hinterlegung im firmeneigenen Intranet bekannt gegeben wird, kann nicht durch die bloße Herausnahme der Gesamtzusage aus dem Intranet beseitigt werden. Das in ihr enthaltene Vertragsangebot kann deshalb von dem begünstigten Personenkreis auch noch nach Entfernung aus dem Intranet angenommen werden.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.02.2003 - 4 Ca 9634/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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