4 (8) Sa 686/03•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-09-17, 4 (8) Sa 686/03
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-09-17, 4 (8) Sa 686/03
4 (8) Sa 686/03Tribunal du travail17 sept. 2003
Regest
1.Ansprüche des Arbeitnehmers aus einem vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag stellen unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer noch in der Arbeitsphase oder schon in der Freistellungsphase befindet, Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alternative InsO dar. 2.Arbeitsentgelt im Sinne des Altersteilzeitvertrages ist auch das um die Aufstockungsbeträge erhöhte Arbeitsentgelt. 3.Masseverbindlichkeiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen jedenfalls dann keine neue Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 202 Abs. 2 Nr. 2 InsO dar und werden daher von dem Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO erfaßt, wenn die sich aus dem gegenseitigen Vertrag ergebende Leistung des anderen Teils nicht der Masse zugute gekommen ist.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 (8) Sa 686/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-09-17
Aktenzeichen: 4 (8) Sa 686/03
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0917.4.8SA686.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 55, 210 InsO
Leitsätze
1.Ansprüche des Arbeitnehmers aus einem vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag stellen unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer noch in der Arbeitsphase oder schon in der Freistellungsphase befindet, Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alternative InsO dar.
2.Arbeitsentgelt im Sinne des Altersteilzeitvertrages ist auch das um die Aufstockungsbeträge erhöhte Arbeitsentgelt.
3.Masseverbindlichkeiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen jedenfalls dann keine neue Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 202 Abs. 2 Nr. 2 InsO dar und werden daher von dem Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO erfaßt, wenn die sich aus dem gegenseitigen Vertrag ergebende Leistung des anderen Teils nicht der Masse zugute gekommen ist.
Tenor
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Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts O. vom 06.03.2003 werden zurückgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.
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Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
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