12 Sa 1202/03•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-10-22, 12 Sa 1202/03
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-10-22, 12 Sa 1202/03
12 Sa 1202/03Tribunal du travail22 oct. 2003
Regest
1. § 613 a BGB erfasst auch Altersteilzeitverhältnisse in der Freistellungsphase. 2. Der Anspruch auf das laufende Altersteilzeitentgelt und den Aufstockungsbetrag ist Masseforderung, nicht Insolvenzforderung. 3. Der Betriebserwerber muss im Falle eines Betriebserwerbs aus der Insolvenz den Anspruch auch dann erfülllen, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsphase bei dem (insolvent gewordenen) Betriebsveräußerer verbracht hatte und sich zum Zeitpunkt des Betriebserwerbs bereits in der Freistellungsphase befindet. 4. Zur Grenzwertigkeit des "Erarbeitungsprinzips" (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2003, 11 Ca 2525/03, z. V. v.).
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1202/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-10-22
Aktenzeichen: 12 Sa 1202/03
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:1022.12SA1202.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 613 a BGB, § 55 InsO, §§ 3 ff. ATG
Leitsätze
-
§ 613 a BGB erfasst auch Altersteilzeitverhältnisse in der Freistellungsphase.
-
Der Anspruch auf das laufende Altersteilzeitentgelt und den Aufstockungsbetrag ist Masseforderung, nicht Insolvenzforderung.
-
Der Betriebserwerber muss im Falle eines Betriebserwerbs aus der Insolvenz den Anspruch auch dann erfülllen, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsphase bei dem (insolvent gewordenen) Betriebsveräußerer verbracht hatte und sich zum Zeitpunkt des Betriebserwerbs bereits in der Freistellungsphase befindet.
-
Zur Grenzwertigkeit des "Erarbeitungsprinzips" (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2003, 11 Ca 2525/03, z. V. v.).
Tenor
Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Oberhausen. vom 23.07.2003 wird die Beklagte verurteilt,
an den Kläger 16.037,70 brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds i. H. v. 10.857,51 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 08.04.2003 zu zahlen,
an den Kläger 4.582,20 brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds i. H. v. 3.280,58 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 06.06.2003 zu zahlen,
an den Kläger 4.582,20 brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds i. H. v. 3.280,58 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.08.2003 zu zahlen,
an den Kläger 968,77 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.08.2003 zu zahlen,
an den Kläger 2.291,10 brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds i. H. v. 1.695,08 zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.09.2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Die Revision wird zugelassen.
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.