Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-12-17, 17 Sa 1042/03

17 Sa 1042/03Tribunal du travail17 déc. 2003

Regest

1) Die Anpassungsklausel des ATZ-Vertrages eines AT-Angestellten: "Das Altersteilzeitentgelt (Tarifbestandteile) nimmt voll an der allgemeinen tariflichen Entwicklung teil", begründet einen Anspruch auf die Einmalzahlung der ERA-Komponente des GA der Metall- und Elektroindustrie NRW vom 23.05.2002. 2) Der Klammerzusatz "Tarifbestandteile" steht einer solchen tarifkonformen Anpassung nicht entgegen. Dabei ist in der Auslegung der Klausel insbesondere zu berücksichtigen, dass das ATZ-Entgelt (während der Freistellungsphase) entsprechend dem Prozentsatz der linearen tariflichen Gehaltserhöhung angehoben wurde.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 1042/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-12-17

Aktenzeichen: 17 Sa 1042/03

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:1217.17SA1042.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: §§ 157, 133 BGB, § 2 Nr. 3 b i.V.m. § 5 Nr. 1 a) und e) GA Metall- und Elektroindustrie

Leitsätze

  1. Die Anpassungsklausel des ATZ-Vertrages eines AT-Angestellten: "Das Altersteilzeitentgelt (Tarifbestandteile) nimmt voll an der allgemeinen tariflichen Entwicklung teil", begründet einen Anspruch auf die Einmalzahlung der ERA-Komponente des GA der Metall- und Elektroindustrie NRW vom 23.05.2002.

  2. Der Klammerzusatz "Tarifbestandteile" steht einer solchen tarifkonformen Anpassung nicht entgegen. Dabei ist in der Auslegung der Klausel insbesondere zu berücksichtigen, dass das ATZ-Entgelt (während der Freistellungsphase) entsprechend dem Prozentsatz der linearen tariflichen Gehaltserhöhung angehoben wurde.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.05.2003 13 Ca 8445/03 teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 202,39 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz der Europäischen Zentralbank seit dem 18.10.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird

die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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