Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-12-18, 13 (18) Sa 398/03

13 (18) Sa 398/03Tribunal du travail18 déc. 2003

Regest

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 5 Satz 2 des Sanierungstarifvertrages Nr. 2 Cockpit vom 01.11.2001 bei der Berechnung der Mehrflugstundenvergütung des klagenden Piloten die geleistete Personalvertretungstätigkeit auf der Basis von 3,75 Flugstunden je Personalvertretungstag zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gewährleistet keinen Bestandsschutz hinsichtlich begünstigender tariflicher Vergütungsteilaspekte. Der Sanierungstarifvertrag konnte ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht die Berechnung der pauschalierten Flugzulage im Falle der Vergütungsfortzahlung im nichtfliegerischen Einsatz ändern. (Bestätigung der Vorinstanz im Anschluß an BAG 4 AZR 762/00 und BAG 9 AZR 419/98 und 6 AZR 911/93).

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 (18) Sa 398/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-12-18

Aktenzeichen: 13 (18) Sa 398/03

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:1218.13.18SA398.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 24 Abs. 5 Satz 2 des Sanierungstarifvertrages für das Cockpit- und Kabinenpersonal der LTU; Art. 3 GG

Leitsätze

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 5 Satz 2 des Sanierungstarifvertrages Nr. 2 Cockpit vom 01.11.2001 bei der Berechnung der Mehrflugstundenvergütung des klagenden Piloten die geleistete Personalvertretungstätigkeit auf der Basis von 3,75 Flugstunden je Personalvertretungstag zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gewährleistet keinen Bestandsschutz hinsichtlich begünstigender tariflicher Vergütungsteilaspekte. Der Sanierungstarifvertrag konnte ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht die Berechnung der pauschalierten Flugzulage im Falle der Vergütungsfortzahlung im nichtfliegerischen Einsatz ändern. (Bestätigung der Vorinstanz im Anschluß an BAG 4 AZR 762/00 und BAG 9 AZR 419/98 und 6 AZR 911/93).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.02.2003 6 Ca 11081/02 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers wird zugelassen.

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