Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-12-30, 16 Ta 667/03

16 Ta 667/03Tribunal du travail30 déc. 2003

Regest

Werden in einem Prozessvergleich Ansprüche aus einem anderen Rechtsstreit mitverglichen und vertritt der Rechtsanwalt die Partei in beiden Rechtsstreiten, erhält dieser neben der vollen Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) in dem mitverglichenen Rechtsstreit und der Vergleichsgebühr (§ 23 Abs. 1 BRAGO) nicht die weitere halbe Differenzprozessgebühr des § 32 Abs. 2 BRAGO.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 667/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-12-30

Aktenzeichen: 16 Ta 667/03

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:1230.16TA667.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: § 32 Abs. 2 BRAGO

Leitsätze

Werden in einem Prozessvergleich Ansprüche aus einem anderen Rechtsstreit mitverglichen und vertritt der Rechtsanwalt die Partei in beiden Rechtsstreiten, erhält dieser neben der vollen Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) in dem mitverglichenen Rechtsstreit und der Vergleichsgebühr (§ 23 Abs. 1 BRAGO) nicht die weitere halbe Differenzprozessgebühr des § 32 Abs. 2 BRAGO.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 29.08.2003 wird der Vergütungsfestsetzungs-Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 05.08.2003 2 Ca 4706/02 -, zugestellt am 22.08.2003, abgeändert:

Der Antrag auf Festsetzung einer restlichen Vergütung (531,91 Euro nebst Zinsen) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller

Beschwerdewert: 531,91 Euro.

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