5 Sa 1353/03•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-01-08, 5 Sa 1353/03
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-01-08, 5 Sa 1353/03
5 Sa 1353/03Tribunal du travail8 janv. 2004
Regest
1) Bei der Berechnung der Unverfallbarkeit einer betrieblichen Invaliditätsrente gilt § 2 BetrAVG. 2) Änderungen einer Versorgungsordnung, bei denen in eine bereits erdiente Anwartschaft auf Bezug von Invaliditätsrente eingegriffen wird, sind unzulässig, wenn sie unverhältnismäßig sind und schützenswertes Vertrauen verletzen. Dies gilt auch für einen Eingriff in eine bereits erdiente Dynamik.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 1353/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-01-08
Aktenzeichen: 5 Sa 1353/03
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:0108.5SA1353.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 2 BetrAVG
Leitsätze
-
Bei der Berechnung der Unverfallbarkeit einer betrieblichen Invaliditätsrente gilt § 2 BetrAVG.
-
Änderungen einer Versorgungsordnung, bei denen in eine bereits erdiente Anwartschaft auf Bezug von Invaliditätsrente eingegriffen wird, sind unzulässig, wenn sie unverhältnismäßig sind und schützenswertes Vertrauen verletzen. Dies gilt auch für einen Eingriff in eine bereits erdiente Dynamik.
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsge-
richts Krefeld vom 17.07.2003 - 1 Ca 1231/03 - wird kosten-
pflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
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