Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-04-02, 14 Sa 613/03

14 Sa 613/03Tribunal du travail2 avr. 2004

Regest

1. Der Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne des ATG (vgl. dort §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 i.d.F. bis zum 30.06.2004) ist sozialversicherungsrechtlich zu verstehen und erfasst nur das dem Grunde nach beitragspflichtige Entgelt. 2. Zur Aufstockung des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeit bei Umwandlung von Einmalzahlungen des Arbeitgebers für eine Direktversicherung.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 Sa 613/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-04-02

Aktenzeichen: 14 Sa 613/03

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:0402.14SA613.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 ATG i.d.F. bis zum 30.06.2004, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArEV, § 40 b EStG

Leitsätze

Der Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne des ATG (vgl. dort §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 i.d.F. bis zum 30.06.2004) ist sozialversicherungsrechtlich zu verstehen und erfasst nur das dem Grunde nach beitragspflichtige Entgelt.

Zur Aufstockung des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeit bei Umwandlung von Einmalzahlungen des Arbeitgebers für eine Direktversicherung.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 19.03.2003 - 3 Ca 4165/02 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 318,04 € nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2002 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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