9 (14) Sa 1691/03•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-05-14, 9 (14) Sa 1691/03
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-05-14, 9 (14) Sa 1691/03
9 (14) Sa 1691/03Tribunal du travail14 mai 2004
Regest
Besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Streit, ob ihr Arbeitsverhältnis wegen Veräußerung eines Betriebsteils nach § 613 a BGB auf einen neuen Inhaber übergegangen ist, kann nur nach objektiven Gesichtspunkten entschieden werden, ob der Arbeitnehmer dem übergegangenen Betriebsteil zuzuordnen ist. Erforderlich ist eine ausdrückliche oder konkludente Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers (BAG 13.11.1997, AP Nr. 170 zu § 613 a BGB). Diese ist jedoch unwirksam, wenn durch Arbeitsvertrag die Zuordnung zu einem anderen Betrieb oder Betriebsteil vereinbart ist.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 (14) Sa 1691/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-05-14
Aktenzeichen: 9 (14) Sa 1691/03
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:0514.9.14SA1691.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: § 613 a BGB
Leitsätze
Besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Streit, ob ihr Arbeitsverhältnis wegen Veräußerung eines Betriebsteils nach § 613 a BGB auf einen neuen Inhaber übergegangen ist, kann nur nach objektiven Gesichtspunkten entschieden werden, ob der Arbeitnehmer dem übergegangenen Betriebsteil zuzuordnen ist. Erforderlich ist eine ausdrückliche oder konkludente Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers (BAG 13.11.1997, AP Nr. 170 zu § 613 a BGB). Diese ist jedoch unwirksam, wenn durch Arbeitsvertrag die Zuordnung zu einem anderen Betrieb oder Betriebsteil vereinbart ist.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.10.2003 - 6 Ca 4739/03 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass zwischen den Parteien bis zum 28.02.2004 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen.
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