Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-07-30, 18 (7) Sa 1458/02

18 (7) Sa 1458/02Tribunal du travail30 juil. 2004

Regest

Leitsätze: Bei dem Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld aus § 34 MTV Kabine Nr. 7 - LTU handelt es sich um eine pro rata temporis entstehende Sonderzahlung (BAG vom 22.10.2003 - 10 AZR 152/03). Der damit zeitanteilig für die Monate Juli 2001 bis einschließlich Oktober 2001 entstandene Anspruch ist jedoch durch den zum 01.11.2001 in Kraft getretenen SanTV rückwirkend beseitigt worden. Inhaltsangabe: Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen der rückwirkenden Beseitigung des Anspruchs auf das 13. Monatseinkommen durch den SanTV nicht entgegen. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zwar nicht fest, dass das Ergebnisprotokoll vom 28.08.2000 dem Kabinenpersonal schon Ende 2000, spätestens jedoch Anfang Juli 2001 bekannt war. Es kann und muss aber davon ausgegangen werden, dass dieser Mitarbeitergruppe nicht nur der maßgebliche Inhalt des Tarifabschlusses, sondern insbesondere auch die in dem fraglichen Ergebnisprotokoll niedergelegten Vorbehalte bekannt waren, auf die das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 22.10.2003 seine Wertung gestützt hat, das Kabinenpersonal habe nicht darauf vertrauen können, § 34 MTV werde nicht erneut und rückwirkend zu seinen Lasten korrigiert. Ausschlaggebend für diese Einschätzung ist das nach dem unstreitigen Sachverhalt an die gesamte Mitarbeiterschaft verteilte, von der Geschäftsführung der Beklagten und dem Verhandlungsführer der Gewerkschaft DAG gemeinsam unterzeichnete Schreiben vom 06.07.2000 unter Einschluss der ihm beigefügten Informationsblätter. tragende Gründe: Seite 16 ff.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 18 (7) Sa 1458/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-07-30

Aktenzeichen: 18 (7) Sa 1458/02

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:0730.18.7SA1458.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 34 MTV Kabine Nr. 7 LTU, SanTV

Leitsätze

Leitsätze:

Bei dem Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld aus § 34 MTV Kabine Nr. 7 - LTU handelt es sich um eine pro rata temporis entstehende Sonderzahlung (BAG vom 22.10.2003 - 10 AZR 152/03). Der damit zeitanteilig für die Monate Juli 2001 bis einschließlich Oktober 2001 entstandene Anspruch ist jedoch durch den zum 01.11.2001 in Kraft getretenen SanTV rückwirkend beseitigt worden.

Inhaltsangabe:

Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen der rückwirkenden Beseitigung des Anspruchs auf das 13. Monatseinkommen durch den SanTV nicht entgegen. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zwar nicht fest, dass das Ergebnisprotokoll vom 28.08.2000 dem Kabinenpersonal schon Ende 2000, spätestens jedoch Anfang Juli 2001 bekannt war. Es kann und muss aber davon ausgegangen werden, dass dieser Mitarbeitergruppe nicht nur der maßgebliche Inhalt des Tarifabschlusses, sondern insbesondere auch die in dem fraglichen Ergebnisprotokoll niedergelegten Vorbehalte bekannt waren, auf die das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 22.10.2003 seine Wertung gestützt hat, das Kabinenpersonal habe nicht darauf vertrauen können, § 34 MTV werde nicht erneut und rückwirkend zu seinen Lasten korrigiert. Ausschlaggebend für diese Einschätzung ist das nach dem unstreitigen Sachverhalt an die gesamte Mitarbeiterschaft verteilte, von der Geschäftsführung der Beklagten und dem Verhandlungsführer der Gewerkschaft DAG gemeinsam unterzeichnete Schreiben vom 06.07.2000 unter Einschluss der ihm beigefügten Informationsblätter.

tragende Gründe: Seite 16 ff.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.09.2002 Az.: 12 Ca 4519/02 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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